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Rechtslage

Rechtslage beim Verkauf historischer Militaria

Der Ankauf historischer Militaria erfolgt durch uns ausschließlich unter strikter Beachtung der deutschen Rechtslage, insbesondere von § 86 StGB und § 86a StGB. Sie können uns Ihre Objekte zunächst unverbindlich per Foto vorstellen; vor einem Ankauf prüfen wir jedes Angebot fachlich und rechtlich.

§ 86 StGB – Propagandamittel

§ 86 StGB betrifft Propagandamittel verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Für den Ankauf historischer Sammlerstücke bedeutet das: Wir prüfen vor einer Abwicklung, ob ein angebotenes Objekt rechtlich einzuordnen ist und wie eine zulässige Behandlung erfolgen kann.

§ 86a StGB – Kennzeichen

§ 86a StGB betrifft Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen. Dazu können insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen sowie verwechselbar ähnliche Kennzeichen gehören. Deshalb verwenden wir auf der Website neutrale bzw. retuschierte Bilder.

Historische Einordnung und Prüfung

Historische Sammlerstücke werden bei uns nicht propagandistisch dargestellt, sondern im Rahmen eines seriösen Ankaufs fachlich bewertet. Die Prüfung erfolgt diskret und einzelfallbezogen, insbesondere bei Stücken mit möglichen Kennzeichen oder geschichtlichem Bezug.

Ankauf unter Beachtung der Rechtslage
Sie müssen vorab keine rechtliche Einordnung vornehmen. Senden Sie uns einfach Fotos und eine kurze Beschreibung. Wir prüfen vor einem Ankauf, ob und wie eine rechtssichere Abwicklung möglich ist.

Wortlaut § 86 StGB

§ 86 StGB – Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

(1) Wer Propagandamittel

1. einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,

2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,

3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder

4. die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im Inland verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(3) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist. Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Wortlaut § 86a StGB

§ 86a StGB – Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder

2. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.

(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(3) § 86 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

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